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Satzung

Satzung der Wilhelm und Helene Kaisen-Stiftung

Präambel

Anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Betrauung Wilhelm Kaisens mit dem Amt des Bürgermeisters der Stadt Bremen am 1. August 1995 wird die Wilhelm und Helene Kaisen-Stiftung errichtet. Mit dieser Stiftung soll das Andenken an das Wirken und die Leistung Wilhelm Kaisens und seiner Ehefrau Helene für die Freie Hansestadt Bremen und deren Bürgerinnen und Bürger der Nachwelt erhalten werden.

Satzung Download
§ 1 Sitz, Rechnungsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Organe der Stiftung
§ 5 Kuratorium
§ 6 Vorstand
§ 7 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung
§ 1 Sitz, Rechnungsjahr

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

1. das Anwesen der Familie Kaisen unter Wahrung seines Charakters am Rande des Ortsteils Bremen-Borgfeld auf Dauer zu erhalten und die gemeinsame Grabstätte der Familie auf dem Riensberger Friedhof zu pflegen sowie

2. das Wohnhaus der Familie als Gedenkstätte der Allgemeinheit zugänglich zu machen, im Nebengebäude die Aufbewahrung und Pflege des Nachlasses zu ermöglichen und dafür eine fachliche Aufsicht sicherzustellen.

(2) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Stiftung darf niemanden durch dem Stiftungszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. dem Vermögen der Stifter, das der Stiftung durch einen Grundstücksübertragungsvertrag und einen Erbvertrag zugewandt wird,
und

2. etwaigen weiteren Zuwendungen an die Stiftung, sofern diese mit der ausdrücklichen Bestimmung geleistet werden, dass sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.

Auf einem bisher unbebauten Teil des Grundstücks soll durch einen der Familie verbundenen Freien Träger eine soziale Einrichtung für behinderte Kinder (einschließlich Jugendliche und Erwachsene) errichtet und unterhalten werden. Eine Aufstellung über das Stiftungsvermögen ist der Satzung als Anlage beigefügt.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und ertragbringend anzulegen. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium und
2. der Vorstand.

§ 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus Ilse Kaisen oder einem von ihr beauftragten Vertreter, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen oder einem von ihr beauftragten Mitglied des Senats, einem Vertreter des Trägers der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Einrichtung, einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse in Bremen und einem Vertreter, den die Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Landesorganisation Bremen benennt. Auf Beschluss des Kuratoriums können bis zu zwei Mitglieder hinzugeladen werden, die Sitz und Stimme haben und sich jeweils vertreten lassen können.

(2) Das Kuratorium wählt ein Mitglied zur (zum) Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzliche Fragen, die zur Erfüllung der Zwecke der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium bestellt. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine(-n) Vorsitzende(-n), im Falle seiner Verhinderung durch die (den) stellvertretende(-n) Vorsitzende(-n). Er ist verpflichtet, dem Kuratorium innerhalb der ersten Hälfte jeden Kalenderjahres den Wirtschaftsplan für das nachfolgende und die Abrechnung für das vorausgegangene Jahr vorzulegen.

§ 7 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organe der Stiftung und der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen.

Bremen, den 29. Juli 1995

Wilhelm und Helene Kaisen-Stiftung

Rethfeldsfleet 9, 28357 Bremen
0421 – 27 07 07
mail@kaisen-stiftung.de

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